Kloth & Köhnken Teehandel

AGB

§ 1 Geltungsbereich, Form

1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen an Vertragspartner mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, soweit dieser Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den An- und Verkauf und/oder Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) unabhängig davon, ob die Ware von uns oder vom Vertragspartner selbst hergestellt wird oder bei Zulieferern eingekauft wird. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen beziehungsweise jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne das wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, bsplsw. auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Vertragspartners unsere Leistung an ihn vorbehaltlos erbracht haben.

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, dh in Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

1. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Vertragspartner Kataloge, Berechnungen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Vertragspartner zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Abschluss des Vertrages hinzuweisen. Ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2. Der Vertragspartner ist gehalten, unsere Bestellung umgehend schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. Die Bestellung von Ware durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts Anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb der allgemeinen Üblichkeit nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden.

§ 3 Beachtung von Spezifikationen und Hinweispflichten

Bei jeglicher Verwendung der gelieferten Produkte hat der Käufer unsere Hinweise in den Vertragsunterlagen und den Produktspezifikationen und die hierauf anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie behördlichen Auflagen zu beachten. In jedem Fall der Verarbeitung und/oder Weiterveräußerung hat der Käufer die Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen, insbesondere gesundheits- und lebensmittelrechtlicher Art über die umfassende Auszeichnung und Kennzeichnung der Produkte. Wenn der Käufer gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstößt und wir deshalb von Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, so verpflichtet sich der Käufer, uns von allen derartingen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung freizuhalten, sofern der Käufer von einer derartigen Inanspruchnahme unverzüglich in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Käufer ist weiter verpflichtet, sich über die am Bestimmungsort der Lieferung geltenden Anforderungen und über die für den Import der Waren notwendigen Dokumente rechtzeitig zu informieren und uns diese Anforderungen rechtzeitig zu übermitteln. Sämtliche Kosten für die Beibringung von Importdokumente, deren Beglaubigung und/oder Legalisierung sind vom Käufer zu tragen. Desgleichen gehen Kosten für eine erforderlich werdende Zwischenlagerung der Ware bis zum Erhalt der für den Import notwendigen Dokumente zu Lasten des Käufers. Wir haften nicht für Lieferverzug und/oder Lieferausfall auf Grund fehlender oder nicht rechtzeitig vorliegender Importdokumente.

§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug

1. Die von uns in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ voraussichtlich nicht einhalten kann. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (z.B. Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

2. Erbringt der Vertragspartner seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte ‑ insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz ‑ nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

3. Ist der Vertragspartner in Verzug, können wir ‑ neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen ‑ pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4. Der Eintritt unseres Verzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Vertragspartner pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vertragspartner gar kein Schaden entstanden ist. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

§ 5 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

A Leistung

Wir gehören zu den führenden Tee-Importeuren und Großhändlern Deutschlands und möchten unseren Marktanteil weiter ausbauen, insbesondere in den Marktsegmenten der Spitzentees, der ökologisch angebauten Tees, sowie generell nachhaltig angebauten Teesorten (Rainforest, UTZ, Fairtrade). Wir sind im ständigen Dialog und Austausch mit unseren Lieferanten und Produzenten in den Erzeugerländern, um einen für beiden Seiten fairen Handel zu ermöglichen und zu betreiben. Wir fühlen uns dem nachhaltigen Handeln verpflichtet. Dafür engagieren wir uns für folgende Nachhaltigkeits-Projekte: “Fairbiotea“-Projekt, Handel von Bio-Tee, Handel von Fairtrade zertifizierten Tees, Handel von UTZ zertifizierten Tees, Handel von Rainforest zertifizierten Tees. Die Umwelt unterstützen wir, indem wir Verantwortungsvollen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, Saubere Umwelt durch Förderung des Bio-Anbaus und nachhaltige Landwirtschaft durch Unterstützung von UTZ, RA, Fairtrade fördern. Unser Unternehme ist zertifiziert nach Bio Suisse Richtlinien, CERES Certification of Environmental Standards GmbH, Chain of Custody Standard ‑ Tea Prgam, EG Verordnungen Nr. 834/207 und 889/2008, Fairtrade Standards und Flocert Zertifizierungsanforderungen, GfRS Gesellschaft für Ressourchenschutz mbH, Orthodox Union, Rainforest Alliance, SGS Institut Fresenius GmbH. Unsere Lieferanten verfügen ebenfalls über Zertifizierungen, die für die jeweiligen Teilbereiche Anwendung finden, oder sie werden regelmäßig von uns überwacht, bewertet und freigegeben. Im Lebensmittelbereich ist nicht grundsätzlich gewährleistet, dass der jeweilige Lieferant über eine IFS-Zertifizierung in der für ihn gültigen Version verfügt (Food, Broker, Logistik). Auf Anfrage erhält der Kunde die entsprechende Information.

B Lieferungen an uns

1. Der Vertragspartner ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (zB Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Vertragspartner trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas Anderes vereinbart ist (zB Beschränkung auf Vorrat).

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

3. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Vertragspartner muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (zB Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Vertragspartner herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Vertragspartner weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

C Lieferungen von uns

1 Sofern nicht Anders vereinbart ist, sind Lieferfristen als annähernd zu betrachten, Liefertermine haben nicht die Bedeutung von Fixgeschäften. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartner wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart wurde, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Der in unserer Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese ausdrücklich anders ausgewiesen ist. Nach der Versendung erfolgende Zoll- und Steuererhöhungen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Bei Verkäufen auf spätere Lieferung oder Abladung gehen unvorhergesehene oder nachträgliche Erhöhungen von Zöllen, Frachten und Versicherungskosten zu Lasten des Vertragspartners.

2. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Vertragspartner zustehen.

4. Soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, wird der Kaufpreis fällig und an uns zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

5. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Vertragspartner in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

6. Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Vertragspartners insbesondere gem. § 8 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.

7. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und ‑ gegebenenfalls nach Fristsetzung ‑ zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt

§ 7 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

1. An von uns erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (zB Fertig- und Halbfertigprodukte), die wir dem Vertragspartner beistellen. Derartige Gegenstände sind ‑ solange sie nicht verarbeitet werden ‑ auf Kosten des Vertragspartners gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

3. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Vertragspartner wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

4. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Vertragspartners auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

5. Für von uns gelieferter Waren behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.

6. Die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir ihm zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

8. Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 6 genannten Pflichten des Vertragspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 7 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Vertragspartners zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 8 Mängelansprüche

1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Vertragspartner gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist.

2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die ‑ insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung ‑ Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

3. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

5. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Vertragspartner auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

6. Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in diesem Pragraphen gilt: Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung ‑ nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) ‑ innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (zB wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

7. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

8. Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) für von uns gelieferter Waren gelten ebenfalls die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Vertragspartner oder einen anderen Unternehmer, zB durch Vermengung mit einem anderen Produkt, weiterverarbeitet wurde.

9. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Produktbeschreibungen, Herkunft, Blattgrade, Volumen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation. Es handelt sich insoweit nicht um die Zusicherung von Eigenschaften, die Gegenstand einer Garantie sind.

10. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

11. Die Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Mängelansprüche des Käufers verjähren nach einem Jahr, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder eine Haftung unsererseits nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt. Weitere Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bestehen nur nach Maßgabe der Regelung in § 9.

12. Ist die von uns gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Nachlieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

13. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

14. Der Vertragspartner hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

15. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

16. In dringenden Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

17. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Vertragspartner vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

§ 9 Lieferantenregress und sonstige Haftung

1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Vertragspartner zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir unseren Vertragspartner benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Vertragspartner obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, zB durch Vermengung, weiterverarbeitet wurde.

4. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

5. Auf Schadensersatz haften wir ‑ gleich aus welchem Rechtsgrund ‑ im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (zB für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

6. Die sich aus Abs. 5 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.

7. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann unser Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

8. Schadensersatzansprüche des Käufers bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers sind darüber hinaus ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche durch uns oder unseren Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden.

§ 10 Produzentenhaftung

1. Ist der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Vertragspartner Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Vertragspartner ‑ soweit möglich und zumutbar ‑ unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

3. Bringt der Vertragspartner von uns erworbene Produkte in den Verkehr, so ist allein er für das korrekte Inverkehrbringen nach lebensmittelrechtlichen oder sonstigen Vorschriften verantwortlich, insbesondere für rechtlich einwandfreie Bewerbung und Auslobung der Ware. Uns trifft insoweit keine Pflicht zur Beratung und Aufklärung. Soweit Produkte im Auftrage und nach Vorgaben des Bestellers abgepackt und etikettiert werden oder der Besteller eine Etikettierung selbst vornimmt, gilt allein der Vertragspartner bei weiterer Veräußerung als Inverkehrbringer und unterliegt den einschlägigen Vorschriften. Sollten wir dennoch durch Dritte in Anspruch genommen werden, stellt uns der Vertragspartner im gesetzlich zulässigen Umfang von jedweder Haftung frei.

§ 11 Verjährung

1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist.

2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von uns erworbener Waren 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht ‑ insbesondere mangels Verjährung ‑ noch gegen uns geltend machen kann.

3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten ‑ im gesetzlichen Umfang ‑ für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

4. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln für von uns gelieferter Ware ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

5. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gem. § 9 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und unseren Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

2. Ist der Vertragspartner Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher ‑ auch internationaler ‑ Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Bremen. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Hauptverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 13 Salvatorische Klausel Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages oder der vorliegenden AGB im Übrigen; anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die den wirtschaftlichen Zielen der Parteien am nächsten kommt.

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